Bauen und Wohnen
Bebauungsplanverfahren
des Marktflecken Weilmünster
Bebauungsplan „Oberstes Weiherfeld“, 1. Änderung
Amtliche Bekanntmachung
Marktflecken Weilmünster, Ortsteil Möttau
Bebauungsplan „Oberstes Weiherfeld“, 1. Änderung
Hier: Bekanntmachung über das Inkrafttreten
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 09.03.2026 den Bebauungsplan „Oberstes Weiherfeld“, 1. Änderung als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan einschließlich zugehöriger Begründung, wird nach Inkrafttreten gemäß § 10a Abs. 2 BauGB in das Internet eingestellt und kann auf dem zentralen Internetportal des Landes unter www.bauleitplanung.hessen.de und über die Homepage des Marktflecken Weilmünsters (https://www.weilmuenster.de/bauen-umwelt/wohnen/bauleitplanung/bebauungsplaene) eingesehen und abgerufen werden.
Ergänzend können die Unterlagen während der allgemeinen Dienststunden im Bauamt der Gemeindeverwaltung, Rathaus „Alte Schule“, Rathausplatz 4 in 35789 Weilmünster während den üblichen Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Übersichtskarte: Bebauungsplan „Oberstes Weiherfeld“, 1. Änderung

Quelle: https://natureg.hessen.de
Weilmünster, den 11.03.2026
Der Gemeindevorstand des
Marktfleckens Weilmünster
Koschel
Bürgermeister
Bebauungsplan „Gutshof Weilmünster“, 1. Änderung
Amtliche Bekanntmachung
Marktflecken Weilmünster
Bebauungsplan „Gutshof Weilmünster“, 1. Änderung
Hier: Bekanntmachung über das Inkrafttreten
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 09.03.2026 den Bebauungsplan „Gutshof Weilmünster“, 1. Änderung als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan einschließlich zugehöriger Begründung, wird nach Inkrafttreten gemäß § 10a Abs. 2 BauGB in das Internet eingestellt und kann auf dem zentralen Internetportal des Landes unter www.bauleitplanung.hessen.de und über die Homepage des Marktflecken Weilmünsters (https://www.weilmuenster.de/bauen-umwelt/wohnen/bauleitplanung/bebauungsplaene) eingesehen und abgerufen werden.
Ergänzend können die Unterlagen während der allgemeinen Dienststunden im Bauamt der Gemeindeverwaltung, Rathaus „Alte Schule“, Rathausplatz 4 in 35789 Weilmünster während den üblichen Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Übersichtskarte: Bebauungsplan „Gutshof Weilmünster“, 1. Änderung

Quelle: https://natureg.hessen.de
Weilmünster, den 11.03.2026
Der Gemeindevorstand des
Marktfleckens Weilmünster
Koschel
Bürgermeister
Bebauungsplan „Westlich der Feldbergstraße“
Bauleitplanung des Marktfleckens Weilmünster, Ortsteil Weilmünster
Bebauungsplan „Westlich der Feldbergstraße“
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Die Gemeindevertretung des Marktfleckens Weilmünster hat in ihrer Sitzung am 10.11.2025 den Bebauungsplan „Westlich der Feldbergstraße“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hes-sische Bauordnung (HBO) und § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) als Satzung beschlossen und die Be-gründung hierzu gebilligt.
Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Baunutzungsver-ordnung (BauNVO) sowie die Sicherung der zugehörigen Erschließung. Zur Wahrung einer geordneten städtebauli-chen Entwicklung werden darüber hinaus unter anderem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bau-weise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen getroffen sowie bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften und wasserrechtliche Festsetzungen formuliert. Zur Kompensation der durch den Bebauungsplan vorbereiteten und nicht vermeidbaren Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft werden entsprechende Ökopunkte aus den Maßnahmen „Umwandlung Acker in Grünland“ (Gemarkung Rohnstadt, Flur 6, Flurstück 9) sowie „Entnahme der Fichten an dem Bachlauf in der Gemeindewaldabteilung 103 E 1“ (Gemarkung Langenbach, Flur 5, Flurstück 62) aus dem Ökokonto des Marktfleckens Weilmünster zugeordnet.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Weilmünster, Flur 28, die Flurstücke 40/2, 40/3 teilweise, 40/4 und 41/5. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches kann der nachfolgenden Über-sichtskarte entnommen werden.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung wird im Bauamt des Marktfleckens Weilmünster, Rathaus „Alte Schule“, Rathausplatz 4, 35789 Weilmünster, 2. Obergeschoss, Zimmer 3, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs-planes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Weilmünster, den 25.02.2026
Der Gemeindevorstand
des Marktfleckens Weilmünster
Mario Koschel
Bürgermeister
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Westlich der Feldbergstraße“

genordet, ohne Maßstab
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Westlich der Feldbergstraße“
Bauleitplanung des Marktfleckens Weilmünster, Ortsteil Weilmünster
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Westlich der Feldbergstraße“
Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Das Regierungspräsidium Gießen hat mit Schreiben vom 16.02.2026 (Geschäftszeichen: 1060-31 -61 -a-0100-03-00003#2023-00001) mitgeteilt, dass die mit Antrag vom 20.01.2026 vorgelegte Änderung des Flächennutzungs-planes im Bereich „Westlich der Feldbergstraße“ und das Aufstellungsverfahren dieses Bauleitplans geprüft wurden und dass die Flächennutzungsplan-Änderung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt wird. Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht; die Flächennutzungsplan-Änderung wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklä-rung wird im Bauamt des Marktfleckens Weilmünster, Rathaus „Alte Schule“, Rathausplatz 4, 35789 Weilmünster, 2. Obergeschoss, Zimmer 3, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht bereitge-halten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend ge-macht worden sind.
Weilmünster, den 25.02.2026
Der Gemeindevorstand
des Marktfleckens Weilmünster
Mario Koschel
Bürgermeister