Auslegungshinweise

Auslegungshinweise

zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus

Stand: 02.05.2020

Einleitung

Die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus wurde am 17. März 2020 beschlossen und ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten. Sie wurde zuletzt durch Artikel 2 der Neunten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus am 2. Mai 2020 geändert.

Ziel der Verordnung ist die Eindämmung des neuartigen SARS-CoV-2, das sich in kürzester Zeit weltweit verbreitet hat. Sie bestimmt kontaktreduzierende Maßnahmen zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens und zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen. Das SARS-CoV-2 wird von Mensch zu Mensch durch sogenannte Tröpfcheninfektion aber auch durch die Aerosole übertragen. Durch die Schließung diverser Einrichtungen, Betriebe und Begegnungsstätten sowie das Einstellen bestimmter Angebote sollen Infektionsketten unterbrochen werden.

Das Bereitstellen von Dienstleistungen sowie Handwerkstätigkeiten ist - mit einigen Ausnahmen - unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-lnstituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes weiterhin gestattet.

Das Betreten des Publikumsbereichs von bestimmten Einrichtungen ist dagegen nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Das Gleiche gilt für die Erbringung und Entgegennahme von körpernahen Dienstleistungen. Die relevanten Bereiche, für die eine Bedeckungspflicht gilt, sind in der Anlage zu den Auslegungshinweisen aufgelistet (siehe „Anlage zu den Auslegungshinweisen zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus“).

Die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen sowie von sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich ist untersagt.
Ausnahmen sind in der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020, zuletzt geändert am 27.04.2020 geregelt sowie in § 1 Abs. 4 der Vierten Verordnung.

So gilt das Wahrnehmungsverbot beispielsweise nicht für Einzelunterricht oder für Unterricht in Kleingruppen bis 5 Personen. Auch in diesen Bereichen sind die etablierten Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Ebenfalls nicht berührt werden Onlineangebote.

Außerdem sind in Anlehnung an die Öffnung der Berufsschulen Lehrgänge an Berufsbildungsstätten, die Bestandteil der Ausbildung nach BBiG und HWO und für Ausbildungsabschlussprüfungen nach BBiG und HWO im Jahr 2020 relevant sind, erlaubt. Dies gilt für betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungszentren.
Nicht erlaubt sind hingegen begleitende und unterstützende Angebote in der beruflichen Bildung.

Die Öffnung aller zulässigen Einrichtungen wird unter strenge Auflagen gestellt, um soziale Nahkontakte zu minimieren. Die Öffnung von Schlössern, Museen und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos wird unter der Prämisse der Möglichkeit des Individualkonsums vollzogen. Angehörigen des gleichen Hausstandes ist ein gemeinsamer Besuch entsprechender Orte gestattet. Das Gleiche gilt für den Besuch maximal zu zweit, wenn Personen nicht im gleichen Haushalt leben. In diesen Fällen gelten die Regelungen der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020, zuletzt geändert am 27. April 2020 entsprechend.

Die Schließung sämtlicher gastronomischer Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Lieferdiensten dient ebenfalls der Verhinderung einer schnellen Verbreitung des Virus.

Die Auslegungshinweise wenden sich an die für den Vollzug der Verordnung zuständigen Ordnungsbehörden, geben anhand von konkreten, nicht abschließenden Fallbeispielen Hinweise zum Verständnis der Verordnung. Es gilt der Grundsatz der Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung unter Vermeidung von sozialen Nahkontakten. Ausnahmegenehmigungen sind nicht gestattet.

Zuständigkeit

Für den Vollzug der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die  Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können. Ob eine Gefahrensituation vorliegt, ist von den zuständigen Behörden vor Ort zu entscheiden.

Übersicht

Mit der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus wird eine Vielzahl von Regelungen getroffen, welche Geschäfte, Betriebe, soziale und kulturelle Einrichtungen etc. zu schließen sind und welche geöffnet bleiben dürfen.

Darüber hinaus legt die Verordnung fest, dass Dienstleistungen und Handwerksleistungen bis auf die genannten Ausnahmen erbracht werden dürfen. Aufgrund des dynamischen Geschehens in der aktuellen pandemischen Lage werden die Regelungen der Verordnung ständig überprüft und evaluiert.

Die Auflistung im >> PDF << gibt einen Überblick über häufig nachgefragte Bereiche, wiederholt ggf. ausdrücklich in der VO genannte Bereiche und ist nicht abschließend.

Sie ersetzt nicht die Regelungen der Verordnung, sondern konkretisiert sie. Die jeweiligen Hygienevorschriften der Verordnung sind einzuhalten. Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.

Grundsätzlich dürfen alle Verkaufsstellen des Einzelhandels unabhängig von ihrem Sortiment mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter öffnen. Größere Geschäfte können ebenfalls öffnen, wenn sie einen Teil ihrer Fläche abtrennen und so die Verkaufsfläche auf 800 Quadratmetern insgesamt oder weniger reduzieren. Die Abtrennung der Verkaufsfläche muss unmissverständlich und klar erkennbar sein. Bei der Ermittlung der Größe ist jede Fläche im Verkaufsraum gemäß § 2 Abs. 3 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, die für Kundinnen und Kunden im Normalbetrieb zugänglich ist, zu berücksichtigen. Nicht berüüksichtigt werden Sanitäranlagen.

Die räumliche Verkleinerung größerer Handelsgeschäfte auf max. 800 Quadratmeter insgesamt ist zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist und die Notausgänge zugänglich sind. Die Ladeninhaber haben dafür Sorge zu tragen, dass bei möglicher Schlangenbildung vor den Geschäften die Mindestabstände eingehalten werden.

[ Vollständiges PDF ]

[ Anlage zu den Auslegungshinweisen Stand: 02.05.2020 Mund-Nasen-Bedeckung in Einrichtungen ]



Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie Verkehr und Wohnen
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration