Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung

Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung

Stand: 11.05.2020

Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung)

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Einleitung

Die Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie wurde am 7. Mai 2020 beschlossen und ist am 9. Mai 2020 in Kraft getreten. Sie ersetzt die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 sowie die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020. Stand bei Erlass dieser Verordnungen noch das Gebot eines schnellen „Lockdown‘‘ im Vordergrund, regelt die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung nun die Bedingungen, unter denen eine stufenweise Rückkehr in eine gewisse Form der Normalität unter Pandemiebedingungen möglich ist.

Auch die neue Verordnung zielt auf die Eindämmung des neuartigen SARS-CoV-2 Virus, das sich in kürzester Zeit weltweit verbreitet hat. Sie bestimmt kontaktreduzierende Maßnahmen zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens und zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen. Das SARS-CoV-2-Virus wird von Mensch zu Mensch durch sogenannte Tröpfcheninfektion aber auch die Aerosole übertragen. Durch die Einschränkung von Kontakten, und die Aufstellung verschiedener Abstands- und Hygieneregeln für diverse Einrichtungen, Betriebe und Angebote sollen Infektionsketten unterbrochen werden. Die Maßnahmen dienen dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und sollen auch eine Überlastung des Gesundheitssystems und der in diesem Bereich beschäftigten Personen verhindern.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren Person oder gemeinsam mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen wie gemeinsames Grillen oder Picknicken, sowie Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Sie sind generell dazu geeignet, das Abstandsgebot zu gefährden. Die Wahrnehmung von Kultur- und Bildungsangeboten sowie Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind unter strengen Voraussetzungen ebenfalls erlaubt.

Die Öffnung von Einrichtungen sowie der Sporttrainingsbetrieb unterliegen ebenfalls strengen Auflagen, um soziale Nahkontakte zu minimieren und das Infektionsrisiko zu senken. Das Betreten des Publikumsbereichs von Verkaufsstätten ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Das Gleiche gilt für die Erbringung und Entgegennahme von körpernahen Dienstleistungen. Die relevanten Bereiche für die eine Bedeckungspflicht gilt, sind in der Anlage zu den Auslegungshinweisen aufgelistet. Das Bereitstellen anderer Dienstleistungen sowie Handwerkstätigkeiten ist unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes gestattet.

Bis einschließlich 14. Mai 2020 dürfen sämtliche gastronomische Betriebe Speisen und Getränke ausschließlich zur Abholung oder Lieferung anbieten, um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen. Ab Freitag, 15. Mai 2020 dürfen Speisen und Getränke auch in den gastronomischen Betrieben unter Einhaltung der speziellen Abstands- und Hygieneregeln konsumiert werden.

Die Auslegungshinweise wenden sich an die für den Vollzug der Verordnung zuständigen Ordnungsbehörden, geben anhand von konkreten, nicht abschließenden Fallbeispielen Hinweise zum Verständnis der Verordnung. Es gilt der Grundsatz der schrittweisen Öffnung wesentlicher wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Bereiche unter Vermeidung von sozialen Nahkontakten.

Zuständigkeit

Für den Vollzug der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können. Ob eine Gefahrensituation vorliegt, ist von den zuständigen Behörden vor Ort zu entscheiden.

Übersicht

Die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung regelt weite Bereiche des öffentlichen Lebens, des Betriebs von Einrichtungen, der Öffnung von Verkaufsstätten und gastronomischen Betrieben sowie der außerschulischen Bildung- und Ausbildung. Aufgrund des weiterhin dynamischen Geschehens in der aktuellen pandemischen Lage werden die Regelungen der Verordnung ständig überprüft und evaluiert.

Die nachfolgende Auflistung ist nach den Regelungsbereichen der Verordnung gegliedert und gibt einen Überblick über häufig nachgefragte Bereiche, wiederholt ggf. ausdrücklich in der Verordnung genannte Bereiche und erläutert die jeweils geltenden Hygieneregeln. Sie ist nicht abschließend. Die Auslegungshinweise ersetzen nicht die Regelungen der Verordnung, sondern konkretisieren sie. Die jeweiligen Hygienevorschriften der Verordnung sind einzuhalten. Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.

1. Zusammenkünfte und Veranstaltungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren Person oder gemeinsam mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet.

– Familiäre Betreuungsgemeinschaften – Veranstaltungen im privaten Raum – Versammlungen/Demonstrationen

[ Vollständiges PDF – Seite 3 bis 6 ]

2. Schließung und Betrieb von Einrichtungen sowie Sportbetrieb

Die Schließung bestimmter Betriebe und das Verbot diverser Angebote ist erforderlich, um das Infektionsgeschehen weiterhin zu verlangsamen. Es handelt sich um Einrichtungen und Veranstaltungen, in denen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln aufgrund der Ausgestaltung des Angebots typischerweise nicht sichergestellt werden kann bzw. besonders vulnerable Gruppen zusammenkommen, die es in besonderer Art und Weise zu schützen gilt.

Der Sportbetrieb ist nur in begrenztem Umfang gestattet. So ist der Wettkampfbetrieb, der nicht im Bereich des Spitzen- und Profisports liegt, untersagt. Wettkampfbetrieb umfasst aber nicht jede Wettkampfsimulation im Training, insbesondere bei kontaktlosen Sportarten. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports ist gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt. Dieses ist von der zuständigen Behörde zu überprüfen. Die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen, Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist, ist ebenfalls gestattet.

[ Vollständiges PDF – Seite 7 bis 9 ]

3. Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen

Die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gilt auch in Ladenstraßen von Einkaufszentren, überdachten Einkaufspassagen und auf Wochenmärkten. Aus Praktikabilitätsgründen muss eine Zugangssteuerung auf Wochenmärkten nicht erfolgen.

[ Vollständiges PDF – Seite 10 bis 11 ]

4. Gaststätten und Übernachtungsbetriebe

Ab dem 15. Mai 2020 sind beim Betrieb von Gaststätten, Mensen, Kantinen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und anderen Gewerben die nachfolgenden Abstands- und Hygieneregeln [ siehe PDF ] bei der Bewirtung von Gästen sowie der Abholung und Lieferung von Speisen einzuhalten. Das Gleiche gilt für Bars, Kneipen und Schankwirtschaften, wenn Sie mit Gaststätten vergleichbar sind. Sind sie dagegen mit Diskotheken und Tanzlokalen vergleichbar, ist der Betrieb untersagt. Tanzveranstaltungen sind verboten.

Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern und ähnliche Zusammenkünfte dürfen ausschließlich in einem engen privaten Kreis oder als private Veranstaltung zu denselben Regelungen wie öffentliche Veranstaltungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) stattfinden. Im letzteren Fall ist insbesondere ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen erforderlich.

[ Vollständiges PDF – Seite 12 bis 13 ]

5. Bildungsangebote, Ausbildung

Bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten darf der Unterricht ausschließlich in zahlenmäßig reduzierten Gruppen erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten.

[ Vollständiges PDF – Seite 14 ]

6. Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten

Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes müssen eingehalten werden. Zu den Dienstleistungen gehören etwa auch Hundeschulen und Hundesalons.

Für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, gelten verschärfte Hygieneregeln, da das Übertragungsrisiko durch unvermeidliche Nahkontakte während der Erbringung der Dienstleistung deutlich gesteigert ist.

[ Vollständiges PDF – Seite 15 bis Ende ]

[ Anlage zu den Auslegungshinweisen Stand: 09.05.2020 Mund-Nasen-Bedeckung in Einrichtungen und im Personennnahverkehr ]

 

Kontaktadressen

https://corona.hessen.de

Bürgertelefon Hessen/Hotline Hessenweite Hotline für Fragen, Anliegen und Informationen zum Corona-Virus: 0800-555 4666 – täglich von 8 bis 20 Uhr. Sie können uns Ihre Fragen auch unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! per Mail stellen.

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