Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung

Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung

Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung

Stand: 06.07.2020

Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung)

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Einleitung

Die Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie wurde am 7. Mai 2020 beschlossen und ist am 9. Mai 2020 in Kraft getreten. Sie wurde zuletzt am 1. Juli 2020 geändert. Die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) ersetzt die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 sowie die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020. Stand bei Erlass dieser Verordnungen noch das Gebot eines schnellen „Lockdown“ im Vordergrund, regelt die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung nun die Bedingungen, unter denen eine stufenweise Rückkehr in eine gewisse Form der Normalität unter Pandemiebedingungen möglich ist.

Auch die neue Verordnung zielt auf die Eindämmung des neuartigen SARS-CoV-2 Virus, das sich in kürzester Zeit weltweit verbreitet hat. Sie bestimmt kontaktreduzierende Maßnahmen zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens und zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen. Das SARS-CoV-2-Virus wird von Mensch zu Mensch durch sogenannte Tröpfcheninfektion aber auch in Form von Aerosolen übertragen. Aerosole sind Gemische aus festen Schwebeteilchen, u.a. dem Virus, und einem Gas, wie es beispielsweise beim Ausatmen entsteht. Durch die Einschränkung von Kontakten und die Aufstellung verschiedener Abstands- und Hygieneregeln für diverse Einrichtungen, Betriebe und Angebote sollen Infektionsketten unterbrochen werden. Die Maßnahmen dienen dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und sollen auch eine Überlastung des Gesundheitssystems und der in diesem Bereich beschäftigten Personen verhindern.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes oder in einer Gruppe von maximal zehn Personen gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen wie beispielsweise Tanzveranstaltungen, die generell dazu geeignet sind, das Abstandsgebot zu gefährden, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Die Wahrnehmung von Kultur- und Bildungsangeboten sowie Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind unter engen Voraussetzungen ebenfalls erlaubt. 

Die Öffnung von Einrichtungen sowie der Sportbetrieb unterliegen ebenfalls strengen Auflagen, um soziale Nahkontakte zu minimieren und das Infektionsrisiko zu senken. Das Betreten des Publikumsbereichs von Verkaufsstätten ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Das Gleiche gilt für die Erbringung und Entgegennahme von körpernahen Dienstleistungen. Die relevanten Bereiche, für die eine Bedeckungspflicht gilt, sind in der Anlage zu den Auslegungshinweisen aufgelistet. Das Bereitstellen anderer Dienstleistungen sowie Handwerkstätigkeiten sind unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, gestattet.

In sämtlichen gastronomischen Betrieben dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder Lieferung sowie zum Verzehr vor Ort angeboten werden. Es gelten spezielle Abstands- und Hygieneregeln, um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen.

Die Auslegungshinweise wenden sich an die für den Vollzug der Verordnung zuständigen Ordnungsbehörden; sie geben anhand von konkreten, nicht abschließenden Fallbeispielen Hinweise zum Verständnis der Verordnung. Es gilt der Grundsatz der schrittweisen Öffnung wesentlicher wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Bereiche unter Vermeidung von sozialen Nahkontakten.

Zuständigkeit

Für den Vollzug der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können. Ob eine Gefahrensituation vorliegt, ist von den zuständigen Behörden vor Ort zu entscheiden.

Übersicht

Die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) regelt weite Bereiche des öffentlichen Lebens, des Betriebs von Einrichtungen, der Öffnung von Verkaufsstätten und gastronomischen Betrieben sowie der außerschulischen Bildung und Ausbildung. Aufgrund des weiterhin dynamischen Geschehens in der aktuellen pandemischen Lage werden die Regelungen der Verordnung ständig überprüft und evaluiert.

Die nachfolgende Auflistung ist nach den Regelungsbereichen der Verordnung gegliedert und gibt einen Überblick über häufig nachgefragte Bereiche, wiederholt ggf. ausdrücklich in der Verordnung genannte Bereiche und erläutert die jeweils geltenden Hygieneregeln. Sie ist nicht abschließend. Die Auslegungshinweise ersetzen nicht die Regelungen der Verordnung, sondern konkretisieren sie. Die jeweiligen Hygienevorschriften der Verordnung sind einzuhalten. Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.

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[ Anlage zu den Auslegungshinweisen Stand: 09.05.2020 Mund-Nasen-Bedeckung in Einrichtungen und im Personennnahverkehr ]

Am 01.08.2020 treten die neuen Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie in Kraft.

Weitere Informationen des Landes Hessen zu Verordnungen und Allgmeinverfügungen finden Sie aktuell auf www.hessen.de

Kontaktadressen

https://corona.hessen.de

Bürgertelefon Hessen/Hotline Hessenweite Hotline für Fragen, Anliegen und Informationen zum Corona-Virus: 0800-555 4666 – täglich von 8 bis 20 Uhr. Sie können Ihre Fragen auch unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! per Mail stellen.

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie Verkehr und Wohnen
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration