Landkreis Limburg-Weilburg erlässt weitere Allgemeinverfügung

Landkreis Limburg-Weilburg erlässt weitere Allgemeinverfügung

26.10.2020

Limburg-Weilburg. Auf Grundlage des Infektionsgeschehens, der Bundes- und Landesverordnungen sowie des überarbeiteten Eskalationskonzeptes des Landes Hessen vom 19. Oktober 2020 hat der Landkreis Limburg-Weilburg als zuständige Behörde eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, die am 28. Oktober 2020 in Kraft tritt und zunächst bis einschließlich 16. November 2020 gültig sein wird. Diese Vorgehensweise wird notwendig, da die Bekämpfung des Corona-Virus in Abstimmung mit Bund und Land lokal erfolgen soll.

„Auch in dieser Allgemeinverfügung sind die Vorgaben der Bundes- und Landesverordnungen sowie aufgrund der räumlichen Nähe die Allgemeinverfügungen der Nachbarkreise enthalten. Die Nachbarkreise weisen ja zum großen Teil nach wie vor deutlich höhere Inzidenzen auf. Wir versuchen damit, ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten. Die in dieser Allgemeinverfügung enthaltenen Regelungen gelten ab einer Inzidenz von größer/gleich 75“, so Landrat Michael Köberle.

Die Allgemeinverfügung befasst sich mit dem sozialen und betrieblichen Bereich im Landkreis Limburg-Weilburg. Die Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2020 hinsichtlich der Schulen im Landkreis, die insbesondere eine Maskenpflicht ab der Jahrgangsstufe 5 auch im Präsenzunterricht und kontaktlosen Schulsport vorsieht, behält weiterhin Gültigkeit:

  1. Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Hausständen treffen.
  2. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen darf die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigen, es sei denn, das Gesundheitsamt hat eine größere Teilnehmerzahl gestattet. Bei diesen Zusammenkünften und Veranstaltungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Bereichen zu tragen.
  3. Bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften darf die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigen, es sei denn, das Gesundheitsamt hat eine größere Teilnehmerzahl gestattet. Bei den Zusammenkünften ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für Trauerfeierlichkeiten.
  4. Bei privaten Feiern in angemieteten oder öffentlichen Räumen darf die Teilnehmerzahl 10 nicht übersteigen oder es dürfen dabei nur Personen aus zwei Hausständen teilnehmen. Für Feiern in privaten Räumen wird eine Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen oder von Personen aus maximal zwei Hausständen dringend empfohlen.
  5. Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb gilt eine Obergrenze von 100 Zuschauern.
    Zuschauer, Betreuer und Trainer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  6. Gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten sind in der Zeit von 23 bis 6 Uhr zu schließen.
  7. In der Zeit von 23 bis 6 Uhr ist der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit verboten. Während dieses Zeitraums ist die Abgabe von Alkohol zum Verzehr im öffentlichen Raum untersagt.
  8. In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben sowie insbesondere Mensen, Kantinen, Cafés, Eiscafés und Eisdielen haben Gäste beim Betreten und Verlassen der Lokalität, in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. WC oder Wellnessbereich, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  9. Beim Besuch von Spielhallen und Spielbanken, Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und Freizeitparks (§ 2 Abs. 6 CKBV) ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  10. Bei außerschulischen Bildungsangeboten ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Lässt die Unterrichtsform dies nicht zu, hat der Unterricht so zu erfolgen, dass ein Mindestabstand von 1,50 m sichergestellt werden kann.
  11. Bei einem Transport von Patienten zu und innerhalb von Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen Patienten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, es sei denn, dieses ist aus medizinischen Gründen nicht möglich.
  12. Die in Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern sowie sonstigen Massenunterkünften tätigen Personen sind verpflichtet, während ihrer Tätigkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Leitung der genannten Einrichtungen ist verpflichtet, die in den Einrichtungen tätigen Personen vor Beginn der Tätigkeit zu befragen, ob Anhaltspunkte für eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine Erkrankung mit COVID-19 vorliegen.
  13. In Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen), bei der Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Werkstätten für Menschen mit Behinderung und in Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske für das dort tätige Personal (z.B. Pflege- und Reinigungskräfte) sowie für Besucher. In Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gilt dies nicht für arbeitnehmerähnliche Beschäftigte. Masken höherer Schutzklassen ohne Ventil (FFP1, FFP2 und FFP3) sind ebenfalls zugelassen.
    Die Leitung der genannten Einrichtungen ist verpflichtet, die in den Einrichtungen tätigen Personen vor Beginn der Tätigkeit oder Besucher vor Beginn des Besuches zu befragen, ob Anhaltspunkte für eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine Erkrankung mit COVID-19 vorliegen.
  14. Es wird dringend empfohlen, eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht nur dort zu tragen, wo dies durch die gültigen Verordnungen sowie diese Allgemeinverfügung vorgegeben wird, sondern dies im öffentlichen Raum auch dort zu tun, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen, insbesondere in Einkaufsstraßen, auf öffentlichen Plätzen, in Fußgängerzonen und in Büro- und Verwaltungsgebäuden.
  15. Plexiglas-Kinnvisiere, die lediglich Teile des Gesichtes (Mund) bedecken, gelten nicht als Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser Allgemeinverfügung und sind zu diesem Zwecke verboten. Wenn ein Gesichtsvisier benutzt wird, dann ausschließlich solche, die das gesamte Gesichtsfeld adäquat bedecken (also auch unten und an den Seiten). Es gilt die Empfehlung, auf eine Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) zurückzugreifen.

„Ich appelliere weiterhin an die Bürgerinnen und Bürger, sich an die geltenden Regeln zu halten. Ich bin sicher, dass wir es dann auch gemeinsam schaffen werden, diese Krise zu meistern. Bleiben Sie gesund“, so Landrat Michael Köberle abschließend.

 

Quelle und weitere Informationen: www.landkreis-limburg-weilburg.de