Corona: Das gilt ab Freitag im Landkreis Limburg-Weilburg

Corona: Das gilt ab Freitag im Landkreis Limburg-Weilburg

Pressedienst des Landkreises Limburg-Weilburg

Limburg-Weilburg. Der Landkreis Limburg-Weilburg hat am Mittwoch, 26. Mai 2021, an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen eine Inzidenz von 100 unterschritten. Daraus ergibt sich, dass der Landkreis ab Freitag, 28. Mai 2021, nicht mehr der sogenannten „Bundesnotbremse“ unterliegt. Mit der geänderten Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen wurden zwei neue Stufen unterhalb der „Bundesnotbremse“ eingeführt. Der Landkreis Limburg-Weilburg rückt ab Freitag, 28. Mai 2021, in die erste Stufe. 

Zum besseren Verständnis werden die ab Freitag, 28. Mai 2021, geltenden Corona-Regelungen schlagwortartig genannt, ohne auf jedes Detail der gesetzlichen Regelungen einzugehen:

Kita
Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.

Schule
Jahrgangsstufen 1-6: Präsenzunterricht; Jahrgangsstufen 7-11: Wechselunterricht; alle Abschlussjahrgänge: Präsenzunterricht, Testpflicht zweimal pro Woche für alle.

Alten- und Pflegeheime
Bisherige Regelung: Vollständig geimpfte Personen und Genesene brauchen keinen Test mehr (gilt bereits ab 12. Mai 2021);
keine Maskentragepflicht bei Besuchen von vollständig geimpften Bewohnenden im Bewohnerzimmer (gilt bereits ab 12. Mai 2021);
keine Beschränkung der Besucherzahl pro Tag (gilt bereits ab 15. Mai 2021).

Kontaktregeln
bisherige Regelung (zwei Hausstände plus Geimpfte/Genesene).

Alkoholkonsum
Verbot auf publikumsträchtigen Plätzen (außerhalb der Gastronomie).

Erweiterte Maskenpflicht
Alle öffentlich zugänglichen Gebäude, Fußgängerzonen: generelle Empfehlung der medizinischen Maske; Innenräume, ÖPNV und immer, wenn die Mindestabstände nicht gehalten werden können: Maskenpflicht.

Veranstaltungen, (größere) Zusammenkünfte, Kulturangebote (Kino, Theater, Konzerte)
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur zu bestimmten Zwecken möglich (insbesondere beruflich, öffentliches Interesse), strenge Hygienevorgaben, Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflicht sowie Kontaktdatenerfassung (möglichst elektronisch; außer berufliche, dienstliche Zusammenkünfte), tagesaktueller Testnachweis.

Veranstaltungen unter freiem Himmel
Unter strengen Hygieneauflagen mit maximal 100 (ungeimpften) Personen, Kontaktdatenerfassung (möglichst elektronisch) und tagesaktuellem Test; das Gesundheitsamt kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestatten.

ÖPNV und öffentlicher Fernverkehr
Maskenpflicht (medizinische Masken, OP-, FFP2-Maske oder gleichwertige).

Arbeitsgestaltung
Fortdauer der Regeln aus der Bundesnotbremse bis 30.6.

Freizeit- und Amateursport
Auf allen Sportanlagen (mit Ausnahme Schwimmbäder) entsprechend Kontaktregeln, Individualtermine Fitnessstudios unter strengen Hygienevorgaben (Kontaktdatenerfassung, möglichst elektronisch; tagesaktueller Test); wie bisher: Gruppensport für Kinder (bis einschließlich 14) ist möglich.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Öffnung der Freizeitangebote unter freiem Himmel (Zoos, Freilichtmuseen, Freizeitparks etc.) mit bisherigen Auflagen der CoKoBeV insbesondere Terminvereinbarung, Öffnung der Innenräume von Museen, Schlössern, Zoos und Galerien usw. mit Anmeldung und Empfehlung tagesaktueller Test, Maskenpflicht.

Verkaufsstätten, Einzelhandel
Öffnung des Einzelhandels außerhalb der Grundversorgung als „click and meet“ mit Empfehlung tagesaktueller Test, Maskenpflicht.

Clubs, Diskotheken
Öffnung als Bar/Gastronomie (nur Außengastronomie) mit tagesaktuellem Test, s.u. - keine Tanzveranstaltungen.

Gastronomie
Außengastronomie mit tagesaktuellem Test und strengen Abstands- und Hygieneregeln (Medizinische Maskenpflicht für Personal sowie Gäste bis zum Platz, ausreichend Tischabstände, Tischregeln entsprechend Kontaktregel), Sitzplatzpflicht und Kontaktdatenerfassung (möglichst elektronisch), ggf. Einschränkung der Öffnungszeiten.

Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen, Campingplätze
Unter Auflagen geöffnet; in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise Frühstücksräumen: Auslastung maximal 60 Prozent, Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche.

Hochschulen
Hybridbetrieb.

Körpernahe Dienstleistungen
Strenge Hygienevorgaben, Terminpflicht und Kontaktdatenerfassung (möglichst elektronisch), tagesaktuelle Testpflicht für nicht vollständig Geimpfte oder Genesene.

Prostitutionsstätten
Geschlossen

Herausgeber:
Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg
-Sachgebiet Presse und Öffentlichkeitsarbeit -
Schiede 43
65549 Limburg

Limburg, 26. Mai 2021