Bürgermeister

Der Bürgermeister wird von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre (§ 39 HGO).

Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und führt sie aus. Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Er verteilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Gemeindevorstands. Soweit nicht auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder wegen der Bedeutung der Sache der Gemeindevorstand im ganzen zur Entscheidung berufen ist, werden die laufenden Verwaltungsangelegenheiten von dem Bürgermeister und den zuständigen Beigeordneten selbständig erledigt (§ 70 HGO).