Bauleitplanung des Marktfleckens Weilmünster, Ortsteil Weilmünster

Bebauungsplan „Westlich der Feldbergstraße“

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Gemeindevertretung des Marktfleckens Weilmünster hat in ihrer Sitzung am 10.11.2025 den Bebauungsplan „Westlich der Feldbergstraße“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hes-sische Bauordnung (HBO) und § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) als Satzung beschlossen und die Be-gründung hierzu gebilligt.

Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Baunutzungsver-ordnung (BauNVO) sowie die Sicherung der zugehörigen Erschließung. Zur Wahrung einer geordneten städtebauli-chen Entwicklung werden darüber hinaus unter anderem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bau-weise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen getroffen sowie bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften und wasserrechtliche Festsetzungen formuliert. Zur Kompensation der durch den Bebauungsplan vorbereiteten und nicht vermeidbaren Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft werden entsprechende Ökopunkte aus den Maßnahmen „Umwandlung Acker in Grünland“ (Gemarkung Rohnstadt, Flur 6, Flurstück 9) sowie „Entnahme der Fichten an dem Bachlauf in der Gemeindewaldabteilung 103 E 1“ (Gemarkung Langenbach, Flur 5, Flurstück 62) aus dem Ökokonto des Marktfleckens Weilmünster zugeordnet.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Weilmünster, Flur 28, die Flurstücke 40/2, 40/3 teilweise, 40/4 und 41/5. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches kann der nachfolgenden Über-sichtskarte entnommen werden.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung wird im Bauamt des Marktfleckens Weilmünster, Rathaus „Alte Schule“, Rathausplatz 4, 35789 Weilmünster, 2. Obergeschoss, Zimmer 3, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs-planes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weilmünster, den 25.02.2026

Der Gemeindevorstand
des Marktfleckens Weilmünster

Mario Koschel
Bürgermeister

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Westlich der Feldbergstraße“

Karte des Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Westlich der Feldbergstraße“
genordet, ohne Maßstab