Information zur Erneuerung von Trinkwasserleitungen aus Blei

Bereits in geringen Mengen gilt das Schwermetall Blei als gesundheitsgefährdend. Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber unterschiedliche Vorgaben zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassen, die die Aufnahmemenge von Blei begrenzen.

Die Beschaffenheit des Trinkwassers wird durch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt. Vorrangig wird Blei durch Bleirohre oder Teilstücke aus Blei in den Hausanschlussleitungen oder Trinkwasserinstallation ins Trinkwasser eingebracht. Um diese Quellen zu beseitigen, wurden mit der neuen Trinkwasserverordnung vom 23. Juni 2023 konkrete Austauschpflichten für die noch installierten Trinkwasserleitungen aus Blei vorgegeben. Die aktuellen Regelungen zu Bleileitungen werden in § 17 TrinkwV definiert. Hiernach hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, diese Leitungsteile bis zum 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen. Die bloße Kenntnis über das Vorhandensein von Bleileitungen zwingt den Betreiber (Gebäudebesitzer) zum Handeln.

Nach § 17 Absatz 6 TrinkwV gibt es eine Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt von Bleileitungen bzw. Teilstücken aus Blei in Wasserversorgungsanlagen für Wasserversorgungsunternehmen und Installationsunternehmen. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei im Rahmen der Erfüllung eines Auftrages zu deren Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihr Wasserhausanschluss über eine Bleileitung versorgt wird, können Sie oder ein von Ihnen zu beauftragter Installateur sich mit den Wassermeistern der Gemeinde Weilmünster (0172 – 66 19 074) in Verbindung setzen.